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   ArbG Berlin, 19.02.2001 - 60 BVGa 4065/01   

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ArbG Berlin, 19.02.2001 - 60 BVGa 4065/01 (https://dejure.org/2001,25061)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 19.02.2001 - 60 BVGa 4065/01 (https://dejure.org/2001,25061)
ArbG Berlin, Entscheidung vom 19. Februar 2001 - 60 BVGa 4065/01 (https://dejure.org/2001,25061)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung; Verfügungsgrund auf Grund der möglichen Fortsetzung von eventuellen Rechtsfehlern nach Konstituierung in allen Beschlüssen und Maßnahmen des Gesamtbetriebsrates; Grundlegende Rechtsfrage des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2002, 92
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • LAG Köln, 10.03.2000 - 13 TaBV 9/00

    Betriebsratswahl - Wahlvorstand - Privatisierung - Umwandlung - Übergangsmandat

    Auszug aus ArbG Berlin, 19.02.2001 - 60 BVGa 4065/01
    Ähnlich wie bei der rechtsfehlerhaften Bestimmung eines Wahlvorstandes (vgl. dazu LAG Hamm DB 1994, 992 [LAG Hamm 01.03.1994 - 3 Ta BV 20/94]; LAG Köln PersR 2000, 380, 382) muss es auch in Fällen der vorliegenden Art möglich sein, das eingeleitete Verfahren durch einstweilige Verfügung abzubrechen.

    Der nach der jetzigen Gesetzeslage jedenfalls dem gesetzlichen Wortlaut nach einzig gangbare Weg scheint der über einen Tarifvertrag gemäß § 3 I Nr. 2 BetrVG zu sein, denn von einer vorrübergehenden "Eigenartigkeit" der Betriebe dürfte in Fällen der vorliegenden Art auszugehen sein (a.A. LAG Köln, 4. Kammer, 11.02.2000 - 4 TaBV 2/00 - PersR 00, 378 und LAG Köln, 13. Kammer, 10.03.2000 - 13 TaBV 9/00 - PersR 00, 380).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.1999 - 1 A 1083/98
    Auszug aus ArbG Berlin, 19.02.2001 - 60 BVGa 4065/01
    Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen auf Bundesebene ist die Problematik der Fälle der vorliegenden Art nur so entscheidbar, dass entweder im Wege richterlicher Lückenausfüllung eine - jedenfalls im Wesentlichen - mit der in § 6 II des Personalüberleitungsvertrages vom 17.11.2000 identische Regelung eines Übergangsbetriebsrats getroffen wird oder dass ein betriebsverfassungsrechtlicher Zustand wie bei einer erstmaligen Wahl eines Betriebsrates entsteht, also eine übergangsmäßig betriebsratslose Zeit, weil das Mandat eines Personalrates nach bislang wohl einhelliger Meinung mit dem Ende seiner Dienststelle erlischt (vgl. u.a. OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.9.99 - 1 A 1083/98.PVB - PersR 00, 455) und ein Betriebsrat noch nicht gewählt ist.

    Für ein Festhalten am geschriebenen Recht treten u.a. ein: LAG Köln, 4. und 13. Kammer, a.a.O., dagegen Blanke a.a.O. unter Hinweis auf die genannte Entscheidung des BAG vom 31.05.2000; das OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.9.99 (a.a.O.) lehnt ein Übergangsmandat auch innerhalb des öffentlichen Dienstes ab.

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus ArbG Berlin, 19.02.2001 - 60 BVGa 4065/01
    Bezüglich des Beteiligten zu 2) ist zwar streitig und fraglich, ob er eine "nach dem Betriebsverfassungsgesetz beteiligte Stelle" i.S. des § 10 Halbsatz 2 ArbGG ist, doch ergibt sich seine bloße abstrakte Beteiligtenfähigkeit (vergleichbar mit der Parteifähigkeit im Urteilsverfahren) jedenfalls aus § 10 Halbsatz 1 ArbGG i.V.m. § 50 ZPO, weil der Beteiligte zu 2) im Falle seiner Nichtexistenz als Betriebsrat als BGB-Gesellschaft anzusehen wäre, welche nach neuerer Ansicht (vgl. BGH 29.01.2001 - II ZR 331/00) parteifähig ist.
  • BAG, 31.05.2000 - 7 ABR 78/98

    Übergangsmandat des Betriebsrats

    Auszug aus ArbG Berlin, 19.02.2001 - 60 BVGa 4065/01
    Für eine ergänzende, lückenausfüllende Gesetzesauslegung treten unter Hinweis auf andere gesetzliche Regelungen u.a. ein: Däubler/Kittner/Klebe, Trümmer, BetrVG, 6. Aufl., 1998, § 130 Rn. 1, 1a; wohl auch Richardi, BetrVG, 7. Aufl, 1998, § 130, Rn. 12, 13; Altvater/Bacher/Hörter/Peiseler/Sabottig/Schneider/Vahs, BPersVG, 4. Aufl., 1996, § 1 Rn 9c, 9d; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 20. Aufl., 2000, § 130, Rn. 9, 13 bis 15; vgl. zur Ausfüllung einer Gesetzeslücke auch BVerwG 10.3.82 - 6 P 36.80 - PersV 83, 65, 67 ff. und insbesondere BAG 31.05.2000 - 7 ABR 78/98 - NZA 00, 1351 unter B IV der Gründe (anders wohl noch BAG 23.11.88 - 7 AZR 121/88 - NZA 89, 433); vgl. auch Blanke PersR 00, 349).
  • BAG, 23.11.1988 - 7 AZR 121/88

    Anhörung des Betriebsrats nach Unternehmensaufspaltung

    Auszug aus ArbG Berlin, 19.02.2001 - 60 BVGa 4065/01
    Für eine ergänzende, lückenausfüllende Gesetzesauslegung treten unter Hinweis auf andere gesetzliche Regelungen u.a. ein: Däubler/Kittner/Klebe, Trümmer, BetrVG, 6. Aufl., 1998, § 130 Rn. 1, 1a; wohl auch Richardi, BetrVG, 7. Aufl, 1998, § 130, Rn. 12, 13; Altvater/Bacher/Hörter/Peiseler/Sabottig/Schneider/Vahs, BPersVG, 4. Aufl., 1996, § 1 Rn 9c, 9d; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 20. Aufl., 2000, § 130, Rn. 9, 13 bis 15; vgl. zur Ausfüllung einer Gesetzeslücke auch BVerwG 10.3.82 - 6 P 36.80 - PersV 83, 65, 67 ff. und insbesondere BAG 31.05.2000 - 7 ABR 78/98 - NZA 00, 1351 unter B IV der Gründe (anders wohl noch BAG 23.11.88 - 7 AZR 121/88 - NZA 89, 433); vgl. auch Blanke PersR 00, 349).
  • LAG Köln, 11.02.2000 - 4 TaBV 2/00

    Übergangsweise Funktion eines ehemaligen Personalrats als Betriebsrat bei

    Auszug aus ArbG Berlin, 19.02.2001 - 60 BVGa 4065/01
    Der nach der jetzigen Gesetzeslage jedenfalls dem gesetzlichen Wortlaut nach einzig gangbare Weg scheint der über einen Tarifvertrag gemäß § 3 I Nr. 2 BetrVG zu sein, denn von einer vorrübergehenden "Eigenartigkeit" der Betriebe dürfte in Fällen der vorliegenden Art auszugehen sein (a.A. LAG Köln, 4. Kammer, 11.02.2000 - 4 TaBV 2/00 - PersR 00, 378 und LAG Köln, 13. Kammer, 10.03.2000 - 13 TaBV 9/00 - PersR 00, 380).
  • BVerwG, 10.03.1982 - 6 P 36.80

    Betriebskrankenkasse einer Bundesverwaltung - Bildung von Personalvertretungen -

    Auszug aus ArbG Berlin, 19.02.2001 - 60 BVGa 4065/01
    Für eine ergänzende, lückenausfüllende Gesetzesauslegung treten unter Hinweis auf andere gesetzliche Regelungen u.a. ein: Däubler/Kittner/Klebe, Trümmer, BetrVG, 6. Aufl., 1998, § 130 Rn. 1, 1a; wohl auch Richardi, BetrVG, 7. Aufl, 1998, § 130, Rn. 12, 13; Altvater/Bacher/Hörter/Peiseler/Sabottig/Schneider/Vahs, BPersVG, 4. Aufl., 1996, § 1 Rn 9c, 9d; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 20. Aufl., 2000, § 130, Rn. 9, 13 bis 15; vgl. zur Ausfüllung einer Gesetzeslücke auch BVerwG 10.3.82 - 6 P 36.80 - PersV 83, 65, 67 ff. und insbesondere BAG 31.05.2000 - 7 ABR 78/98 - NZA 00, 1351 unter B IV der Gründe (anders wohl noch BAG 23.11.88 - 7 AZR 121/88 - NZA 89, 433); vgl. auch Blanke PersR 00, 349).
  • BAG, 16.01.1991 - 4 AZR 320/90

    Beginn einer tariflichen Ausschlußfrist

    Auszug aus ArbG Berlin, 19.02.2001 - 60 BVGa 4065/01
    Der Gesellschaftsvertrag/Personalüberleitungsvertrag kann trotz der Beteiligung der Gewerkschaften auch nicht als Tarifvertrag ausgelegt werden, und zwar nicht nur wegen § 11 Abs. 4 des Personalüberleitungsvertrages (vgl. BAG 5, 11.97 - AP Nr. 29 zu § 1 TVG = NZA 98, 654).
  • LAG Hamm, 01.03.1994 - 3 TaBV 20/94

    Wahlvorstand; Betriebsratswahl; Betriebsversammlung; Wahlanfechtung

    Auszug aus ArbG Berlin, 19.02.2001 - 60 BVGa 4065/01
    Ähnlich wie bei der rechtsfehlerhaften Bestimmung eines Wahlvorstandes (vgl. dazu LAG Hamm DB 1994, 992 [LAG Hamm 01.03.1994 - 3 Ta BV 20/94]; LAG Köln PersR 2000, 380, 382) muss es auch in Fällen der vorliegenden Art möglich sein, das eingeleitete Verfahren durch einstweilige Verfügung abzubrechen.
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